Begonnen hat es Mitte August 2007 in Hamburg. Der Busfahrer eines Hamburger Verkehrsunternehmens verwehrte zwei Rollstuhlnutzern die gleichzeitige Mitnahme mit der Begründung in dem Bus sei neben Steh- und Sitzplätzen nur ein Rollstuhlplatz ausgewiesen. Als die Rollstuhlnutzer sich darauf hin beim Verkehrsunternehmen beschwerten, prüfte dieses die Rechtlage und kam zu dem Ergebnis, dass sich der Busfahrer korrekt verhalten habe.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die EU-Richtlinie 2001/85 EG vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz im Zusammenhang mit der Änderung des § 30 d "Kraftomnibusse" der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) dazu geführt habe, dass die Anzahl der im Fahrzeug vorhandenen Rollstuhlplätze seit 2005 (bei Neuzulassungen) in die Fahrzeugpapiere eingetragen und in den Fahrzeugen durch einen Aufkleber kenntlich gemacht werde.
Würden mehr RollstuhlnutzerInnen befördert als Rollstuhlplätze ausgewiesen, liege ein Verstoß gegen § 34 a "Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen" der StVZO vor. Diese Ordnungswidrigkeit werde mit einem Bußgeld für den/die BusfahrerIn sowie für das Verkehrsunternehmen als Fahrzeughalter geahndet. Ferner würden FahrerInnen und HalterInnen eine Mitschuld im Falle eines Unfalls tragen, wenn durch die Nichteinhaltung des § 34a Personen zu Schaden kämen.
Dieser Rechtsansicht schlossen sich trotz erheblicher Proteste der Verbände der Behinderten(selbst)hilfe sowie der Menschen mit Behinderungen und trotz politischer Bemühungen nicht nur andere Verkehrsunternehmen in Hamburg sondern auch Verkehrsunternehmen in vielen anderen Bundesländern, wie z.B. in NRW, Bremen und Hessen (Wiesbaden) an, mit der Folge, dass (teilweise selbst in den älteren Bussen, die vor 2005 zugelassen wurden) nur noch ein(e) RollstuhlnutzerIn pro Bus mitgenommen wurde.
Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte hat darauf hin die Kanzlei Menschen und Rechte in Hamburg um eine rechtliche Bewertung dieser Problematik gebeten. In seiner Bewertung kommt Rechtsanwalt Dr. Tolmein zu dem Ergebnis, dass die bis weit in die Medien hinein verbreitete Version, die Richtlinie lasse faktisch keinen anderen Ausweg zu, als die Beförderung auf eine(n) RollstuhlnutzerIn zu begrenzen, aufgrund seiner Prüfung als unzutreffend erscheint. Neben der Sicherheit der Fahrgäste sei auch die verbesserte technische Zugänglichkeit der Verkehrsmittel für Menschen mit Behinderungen ein zentrales Anliegen des Richtlinien-Gebers. Es dürfe also nicht durch eine einseitige Akzentuierung der Sicherheitserwägungen in Anwendung der Richtlinie eine Benachteiligung behinderter Menschen verstärkt oder herbeigeführt werden. Die einschlägige Vorschrift in der Richtlinie sage auch nichts dazu aus, dass RollstuhlnutzerInnen nur auf "eingerichteten" Plätzen befördert werden dürften. Unterschieden werde in der Richtlinie sprachlich zwischen Rollstuhlbereich und Rollstuhlplätzen, womit gerade nicht ausgesagt werde, dass nur auf einem Rollstuhlstellplatz – der in der Regel für einen Rollstuhl ausgelegt sein wird – RollstuhlnutzerInnen befördert werden könnten. Es gebe auch an anderer Stelle der Richtlinie unterschiedliche Sicherheitsanforderungen an Plätze in Omnisbussen, auf denen befördert werde. So unterscheide die Richtlinie Regelungen für Sitzplätze mit und Sitzplätze ohne Rückhaltesysteme. Die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie seien daher so auszulegen, dass diese zumindest eine sichere Beförderungsmöglichkeit für RollstuhlnutzerInenn vorsehe und damit zumindest ein(e) RollstuhlnutzerIn Anspruch auf einen sicheren Platz habe, was jedoch nicht die Beförderung eines/einer zweiten RollstuhlnutzerIn im mehr als nur den gesicherten Rollstuhlplatz umfassenden Rollstuhlbereich ausschließe. Die Zulässigkeit der Beförderung eines/einer zweiten RollstuhlnutzerIn bei nur einem eingetragenen Rollstuhlplatz sei daher argumentativ gut zu vertreten.
Zur Klärung der Situation hält Rechtsanwalt Dr. Tolmein es durchaus für erfolgversprechend, wenn einzelne Menschen mit Behinderung, die wegen der restriktiven Auslegung der einschlägigen Vorschriften nicht befördert wurden, gemäß § 19 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf Beseitigung der Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung klagen.
Für eine schnellere Klärung empfiehlt er jedoch, dass Behindertenverbände vor Ort in Kooperation mit den jeweiligen Verkehrsverbünden das jeweilige Bundesland zu entsprechenden Ausnahmegenehmigungen zu § 34a StVZO veranlassen – eine Befolgung dieser Vorschrift durch die Verkehrsunternehmen sieht Herr Dr. Tolmein hinsichtlich der Beförderung von RollstuhlnutzerInnen nicht als zwingend an. Zu diesen Ausnahmegenehmigungen dürften die Behörden seiner Ansicht nach aufgrund der jeweiligen Landesbehindertengleichstellungsgesetze verpflichtet sein, da die restriktive Anwendung der entsprechenden Vorschriften erhebliche Mobilitätseinschränkungen und damit eine Verringerung der Teilhabe für Menschen mit Behinderung zur Folge habe.
In einigen wenigen Bundesländern ist bereits ein weiterer möglicher Weg beschritten worden. So haben z.B. die Hannoverschen Verkehrsbetriebe zugesagt, alle neuen Busse ab 2008 mit einem zweiten Stellplatz für Rollstühle auszustatten.
Wichtiger Nachtrag:
Einer aktuellen Pressemitteilung der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen zu dieser Problematik vom 25.02.08 lässt sich entnehmen, dass der Verkehrsminister Tiefensee nun entschieden hat, die Straßenverkehrszulassungsordnung anzupassen. Das Verkehrsministerium bestätigt damit, dass nicht die EU-Richtlinie inhaltlich Probleme macht, sondern deren Umsetzung in deutsches Recht (in der StVZO).
Der Bundesverband begrüßt diese gesetzgeberische Lösung ausdrücklich. Die EU-Richtlinien konforme Änderung des § 34a StVZO, dessen Inhalt derzeit zu den geschilderten Problemen führt, verhindert zukünftige unterschiedliche Vorgehensweisen und auch weitere Streitigkeiten in den Bundesländern.
Martina Steinke