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Die Rechtsprechung zu der Frage, ob vom im Arbeitstrainingsbereich der WfB gezahlten Ausbildungsgeld ein Kostenbeitrag für gewährte stationäre Eingliederungshilfe (Wohnheimunterbringung) zu leisten ist, ist derzeit uneinheitlich. Während das Verwaltungsgericht (VG) Stade noch am 16.8.1999 (Az.: 1 A 1330/98) eine volle Heranziehung des Ausbildungsgeldes zum Kostenbeitrag für rechtens hielt, hat das VG Hannover mit Urteil vom 7.7.2000 eine Inanspruchnahme von lediglich 50% des Ausbildungsgeldes gefordert. (VGHV0002)
Begründet hat es diesen Spruch damit, dass das Ausbildungsgeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sei, während die gewährte Eingliederungshilfe lediglich den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt mit umfasse. Von einer Zweckidentität könne somit nicht ausgegangen werden. Um die Motivation des Klägers zur Teilnahme an der (Bildungs-)Maßnahme zu erhalten, müsse ihm mindestens 50% des Ausbildungsgeldes verbleiben. Der vom Sozialhilfeträger zugestandene erhöhte Barbetrag sei dem gegenüber kein angemessener Ausgleich, da er nur 5% des Einkommens betrage.
(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2000, S. 172 f.)