Anwendung von Artikel 51 PflegeVG

Mit dem Artikel 51 des Pflege-Versicherungsgesetzes ist Pflegebedürftigen ein Besitzstand auf Pflegegeld eingeräumt worden, die durch die Umstellung von BSHG auf Pflegeversicherung weniger Pflegegeld erhielten. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat in einem Urteil vom 21.11.2000 (Az.: 22 K 2009/00) entschieden, dass eine vorübergehende Änderung in der Form des Leistungsbezugs (Wechsel von reiner Geldleistung aus der Pflegeversicherung zur Kombinationsleistung) nicht dazu führt, dass die Höhe der Besitzstandsleistung dauerhaft, also auch für die Zeit nach der Rückkehr zur reinen Geldleistung, geschmälert werden kann. (VGDS0004)

(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/01, S. 27)

Anmerkung:

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Anspruch auf die Besitzstandsleistung erhalten bleibe. Das dürfte auch bedeuten, dass etwa eine Verminderung des Einkommens des Pflegebedürftigen, dessen Erhöhung zur Minderung oder zum Wegfall der Besitzstandsleistung geführt hat, diese wieder aufleben lässt.