Kein "Umetikettieren" von stationärer Eingliederungshilfe in stationäre Hilfe zur Pflege

Wenn ein behinderter Mensch Anspruch auf stationäre Eingliederungshilfe hat und diese – neben der erforderlichen Pflege – in einer Einrichtung der Behindertenhilfe erhält, darf der Sozialhilfeträger die Hilfeart nicht in stationäre Hilfe zur Pflege umetikettieren, um höhere Leistungen der Pflegekasse zu ermöglichen. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) durch Urteil vom 12.04.2000 (AZ. 4 L 35/00) entschieden.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1975 geborene Klägerin ist körperlich wesentlich behindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, aG, H und RF. Sie besucht seit August 1995 den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Der überörtliche Sozialhilfeträger hatte zunächst Ende 1995 antragsgemäß ein Grundanerkenntnis erteilt und dabei als Hilfeart "Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)" und als Ort der Hilfe "Stationäre Einrichtung für körperlich Behinderte (Wohngruppe an Wohnheim)" angegeben. Nachdem der Träger der Einrichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Pflegekassen aufgefordert worden war, erteilte der Sozialhilfeträger schließlich im Juli 1997 ein Grundanerkenntnis über "Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG" und gab als Ort der Hilfe eine stationäre Einrichtung für körperlich Behinderte (Wohnheim an Werkstätten für Behinderte) an.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hatte bereits erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück Erfolg. Auf die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Sozialhilfeträgers wurde die Entscheidung in zweiter Instanz durch das OVG bestätigt. In den Entscheidungsgründen führt das OVG zunächst aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegeben sei. Dieses fehle nicht etwa deshalb, weil die Kosten der Unterbringung in der Wohngruppe als Hilfe zur Pflege vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Ein "Umetikettierungsbescheid" könne grundsätzlich zur Vorbereitung eines Verlangens, aus einer stationären Behinderteneinrichtung in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu wechseln, dienen und damit bereits die Position des Hilfeempfängers verschlechtern. An dieser Rechtsprechung sei auch für diejenigen Fälle festzuhalten, in denen sich der Hilfesuchende in einer Einrichtung aufhalte, die der Sozialhilfeträger als "Pflegeheim" bezeichne, die der Hilfesuchende, der Einrichtungsträger und die Pflegekassen aber als "Behinderteneinrichtung" ansähen.

In der weiteren Begründung stellt das OVG fest, dass der Klägerin ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG zustehe. Die Abgrenzung zwischen Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe hänge grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und habe sich daran zu orientieren, welchem Ziel die konkrete Hilfe diene. Die Hilfe zur Pflege habe in erster Linie einen bewahrenden Charakter und zwar unbeschadet dessen, dass insbesondere die aktivierende Pflege auch darauf auszurichten sei, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte des Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern. Demgegenüber ziele die Eingliederungshilfe primär zukunftsgerichtet auf eine Behebung oder Milderung der Folgen der Behinderung und auf Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft. Nach dem Konzept der Einrichtung sei von einer ganzheitlichen Betreuung auszugehen. Nach dem Inhalt des Heimvertrages stünden überwiegend Leistungen im Vordergrund, die die Leistungen der Behinderten fördern und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft stärken sollen.

(Katja Kruse, Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 3 / 2000, S. 119 ff.)