Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege schließen die Gewährung des Pflegepauschbetrages aus

  1. Die Gewährung des Pflegepauschbetrages wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als – steuerfreie – Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen.
  2. Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden.

Mit diesen Leitsätzen fasst der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 21.03.2002 (AZ. III R 42 / 00) das Ergebnis des Rechtsstreits zusammen.

Das Gericht hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die Klägerin betreut und pflegt ihre 1963 geborene schwerbehinderte Tochter. Im Streitjahr 1997 betrug der Grad der Behinderung 100 mit den Merkzeichen H, G, aG, B und RF. Seit dem 1. April 1995 bezieht die Tochter ein monatliches Pflegegeld der Pflegestufe II i.H.v. 800 DM. Die Klägerin begehrte die Gewährung des Pflegepauschbetrages wegen der Pflege ihrer Tochter. Sie machte geltend, dass das ihrer Tochter gewährte Pflegegeld keine Einnahme für die Pflege ihrer Tochter darstelle. Sie erhalte es als Elternteil eines nicht geschäftsfähigen, pflegebedürftigen Kindes unmittelbar von der Pflegeversicherung und verwende es, um die notwendige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung der Tochter zu sichern. Mit einem Teil des Geldes habe sie außerdem sozialtherapeutische Gruppenreisen ihrer Tochter finanziert.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Bremen der Klage statt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

In seinem Urteil entwickelt der BFH erstmals Maßstäbe für die Auslegung und Anwendung des § 33 b Absatz 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung. Nach der betreffenden Vorschrift kann ein Steuerpflichtiger wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer hilflosen Person entstehen, einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 1800 DM (jetzt: 924 EUR) im Kalenderjahr geltend machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält. Der BFH stellt in den Entscheidungsgründen nunmehr klar, dass grundsätzlich sämtliche der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege zufließenden Einnahmen – sei es als Pflegevergütung, sei es als Ersatz für eigene Aufwendungen der Pflegeperson – für die Gewährung des Pflegepauschbetrages schädlich seien. Nach Auffassung des Gerichts könne es nicht entscheidend sein, ob mit den von der pflegebedürftigen Person überlassenen Mitteln von der Pflegeperson geleistete Dienste oder ihr entstandene Aufwendungen abgegolten werden sollten. Die Aufwendungen der Pflegeperson und damit verbundene außergewöhnliche Belastungen würden durch die überlassenen Mittel zumindest gemindert. Die zusätzliche Gewährung des Pflegepauschbetrages widerspräche dann aber seinem Sinn.

Weiter führt der BFH aus, dass es für die Gewährung des Pflegepauschbetrages nur unschädlich sei, wenn das Pflegegeld verwendet wird, um ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu ersetzen, wenn also Auslagen für den Gepflegten erstattet würden oder die Pflegeperson für die Begleichung von Aufwendungen der pflegebedürftigen Person vorab Mittel lediglich treuhänderisch zur Verfügung gestellt bekäme, die Pflegeperson das Pflegegeld also nicht zur persönlichen Verfügung erhalte.

Da das Finanzgericht nicht festgestellt habe, wozu das Pflegegeld im vorliegenden Fall konkret verwendet worden sei, habe es diese Feststellungen im Rahmen einer erneuten Verhandlung nachzuholen.

(Katja Kruse)