Wer von pflegebedürftigen Angehörigen, die er in seinen Haushalt aufgenommen hat, Geldbeträge für die geleistete Pflege erhält, braucht diese nicht zu versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.10.1999 (Az.: IX R 88/95) klar gestellt. Es handele sich bei diesen Zahlungen nicht um sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, da nicht die Steigerung des Einkommens im Vordergrund des Zweckes der Leistungserbringung stehe. Einnahmen und Ausgaben innerhalb der privaten Lebensgemeinschaft, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, seien einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Für diese Sichtweise spreche auch die mit dem Pflege-Versicherungsgesetz ins EStG eingefügte Regelung, nach der weiter gereichtes Pflegegeld steuerfrei bleibe.
(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/2000, S. 48)