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Recht und Politik

Wichtige Urteile

Sozialhilfe und Vermögenseinsatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen Grundsätze zum Einsatz des Vermögens und zur Berechnung des Schonvermögens aufgestellt. Die dabei entwickelten Grundsätze widersprechen zum Teil vorhergehender Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Versicherungen sind mit ihrem Rückkaufswert als Vermögen dem nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG geschützten Vermögen zuzuschlagen. Übersteigt das Vermögen die in der entsprechenden Verordnung festgelegte Grenze und liegt keine besondere Härte vor, so muss das übersteigende Vermögen eingesetzt werden.
  2. Die Verwertung des Vermögens muss möglich sein. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn eine Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehns abgetreten worden ist.
  3. Es stellt keine besondere Härte dar, dass bei dem Rückkauf einer Versicherung von den bereits eingezahlten Beiträgen erhebliche Anteile (mehr als die Hälfte) verloren gehen.
  4. Ein Kraftfahrzeug gehört zwar nicht zum Schonvermögen, ist aber mittelbar über den Schutz der kleineren Barbeträge geschützt. Übersteigen die verwertbaren Vermögenswerte (Geld und geldwertes Vermögen, verwertbare, nicht geschützte Vermögensgegenstände) den im Rahmen der kleineren Barbeträge geschützten Vermögenswert, ist der darüber liegende Betrag einzusetzen. Unterschreitet aber z.B. der Wert eines Kfz den im Rahmen der kleineren Barbeträge geschützten Wert und ist darüber hinaus kein weiteres verwertbares Vermögen vorhanden, kann die Verwertung des Kraftfahrzeuges nicht angesonnen werden. Die anders lautende Rechtsauffassung des OVG Münster wurde verworfen.

Die Urteile wurden am 18. und 19.12.1997 gesprochen und tragen die Aktenzeichen 5 C 6.97 und 5 C 7.96.

(Quelle: NDV RD 1998, S. 71 f. u. S. 52 ff.)