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Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5.8.1999 (Az.: B 3 P 1/99 R) entschieden, dass die Begleitung eines behinderten Kindes auf seinem Schulweg nicht als Pflegezeit berücksichtigt werden kann. Die Hilfe außerhalb der eigenen Wohnung müsse erforderlich sein, um ein Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Dazu gehöre die Erfüllung der Schulpflicht nicht. Rehabilitative Hilfen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch fielen in die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe nach dem BSHG.
Damit widersprach das BSG der Vorinstanz, dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Dieses hatte argumentiert, der Schulbesuch gehöre zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, da er das Ziel verfolge, das behinderte Kind lebenstüchtig zu machen. Zudem sei das persönliche Erscheinen des Kindes wegen der bestehenden Schulpflicht notwendig.
(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/2000, S. 25)