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Das Sozialgericht Köln hat in einem Urteil vom 11. Juni 2001 (Az. s 23 (9) KN 27 / 99 KR) klargestellt, daß der Anspruch auf medizinisch notwendige häusliche Krankenpflege nicht durch die Richtlinien des Bundesausschusses der gesetzlichen Krankenkassen aufgehoben oder beschränkt werden kann.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem aufgrund eines Schlaganfalles pflegebedürftigen Kläger war von seinem behandelnden Arzt verordnet worden, zweimal wöchentliich eine Blutdruckkontrolle durchführen zu lassen. Die beklagte Krankenkasse verweigerte die Übernahme der Behandlungskosten unter Hinweis auf die Richtlinien des Bundesausschusses zur Verordnung häuslicher Krankenpflege. Nach diesen Richtlinien seien die Anspruchsvoraussetzungen für die ärztliche Verordnung nicht gegeben.
Die Kölner Richter ließen in ihrem Urteil offen, ob die Richtlinien überhaupt Rechtsnormcharakter besitzen. Unabhängig davon gehe aber jedenfalls der in § 37 Abs. 2 SGB V (=Gesetzliche Krankenversicherun) geregelte Anspruch auf medizinisch notwendige häusliche Krankenpflege als höherrangiges Recht den Richtlinien vor. Im vorliegenden Fall sei die regelmäßige Blutdruckmessung notwendig, um die Gefahr eines möglichen neuen Schlaganfalls zu minimieren. Die Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege können diesen Anspruch nicht aufheben oder einschränken.
(Quelle: Häusliche Pflege 11 / 2001 S. 37 ff.)