In seinem Urteil vom 11.04.2000 (Aktenzeichen 15 K 857 / 97) hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein behindertes Kind imstande sei, sich selbst zu unterhalten, eigenes Vermögen des Kindes nicht berücksichtigt werden dürfte.
Die Klägerin hatte für ihre behinderte Tochter, die Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung ist, einen Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz beantragt. Das Finanzamt versagte den Abzug des Kinderfreibetrages mit der Begründung, dass die Tochter der Klägerin in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Der Tochter sei es zuzumuten, zunächst die Eigentumswohnung zu verkaufen und ihren Lebensunterhalt aus dem Veräußerungserlös zu bestreiten. Der Verkauf der Eigentumswohnung, die kein geringfügiges Vermögen darstelle, sei ihr auch zuzumuten, da sie die Wohnung nicht selbst bewohne.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und sprach der Klägerin den Kinderfreibetrag zu. Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfreibetrages sei, dass das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes der Fall, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könnte, also die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehe und das Kind keine anderen Einkünfte oder Bezüge habe. Entgegen anderslautender Bestimmungen der Einkommenssteuerrichtlinien kommt es nach Ansicht des Gerichtes in diesem Zusammenhang jedoch nicht darauf an, ob das Kind über ein nennenswertes Vermögen verfügt, aus dessen Verwertung es seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte.
Diese Rechtsauffassung stützt das Gericht auf das in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerte Benachteiligungsverbot. Der Anspruch auf Abzug eines Kinderfreibetrages sei bei einem nicht behinderten Kind volljährigen Kind nicht davon abhängig, dass dieses Kind über kein oder nur ein geringfügiges Vermögen verfüge. Daher gebiete es der Gleichheitsgrundsatz, vorhandenes Kindesvermögen auch bei einem volljährigen behinderten Kind – wie bei nicht behinderte Kindern auch – als unschädlich für den Abzug eines Kinderfreibetrages anzusehen.
Das Urteil ist aufgrund der hiergegen eingelegten Revision nicht rechtskräftig geworden. Betroffene Eltern sollten unter Hinweis auf das jetzt beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Aktenzeichen VI R 155 / 00) bei ihrer Familienkasse Einspruch einlegen und unter Hinweis auf § 263 Absatz 2 der Abgabenordnung das Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung vorschlagen.
(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 3 / 01, S. 129 ff.)