Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu der Frage, ob Eltern stationär untergebrachter behinderter Erwachsener ein Kinderfreibetrag und damit Kindergeld zusteht, mit einer Entscheidung vom 15.10.1999 - Az.: VI R 40/98 weitgehend revidiert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diesen Eltern in aller Regel ein Kinderfreibetrag und damit nach der Systemumstellung des Kindergeldrechts ein Kindergeld zusteht.
In der Entscheidung erkennt der BFH an, dass die spezifischen behinderungsbedingten Bedürfnisse des Kindes als dessen Lebensbedarf anzuerkennen sind. Dazu gehören auch die Bedürfnisse nach Kontakt und Kommunikation, was bedeutet, dass auch die Besuche der Eltern in der Einrichtung oder die Besuche des Kindes bei den Eltern dem Lebensbedarf des Kindes zu zu rechnen sind. Anzuerkennen sei als Lebensbedarf des Kindes zunächst das jeweils zuzubilligende Existenzminimum (im Entscheidungszeitraum 12.000 DM/Jahr, für 2000 13.500 DM), sodann die um den Wert der Verpflegung geminderten Heimkosten und die sonstigen behinderungsspezifischen Bedarfe des Kindes (Kosten für Besuche, für Pflege usw.); als Wert der Verpflegung sei der nach der Sachbezugsverordnung zu berücksichtigende Wert anzusetzen (für 1997: 351 DM monatlich; für 1999: 361 DM monatlich). Dem so ermittelten Lebensbedarf des Kindes seien sodann seine Einkünfte und Bezüge gegenüber zu stellen. Im entschiedenen Fall hatte die behinderte Tochter des Klägers neben dem Taschengeld keine weiteren Einkünfte; der Sozialhilfeträger übernahm die Fahrtkosten in Höhe von 670 DM, von der Pflegekasse wurden für die Wochenendaufenthalte Leistungen von insgesamt 800 DM für das Jahr 1997 gezahlt. Aus dieser Konstellation ergibt sich folgender Lebensbedarf:
Grundbedarf: 12000 DM
Heimkosten: 84360 DM
./. Verpflegung: 4121 DM
80148 DM
Pflegebedarf: 800 DM
Fahrtbedarf: 670 DM
Gesamtbedarf: 93618 DM
Dem stehen folgende Einnahmen in Form von Sozialleistungen gegenüber:
Heimunterbringung: 84360 DM
Taschengeld: 1800 DM
Bekleidungspauschale: 540 DM
Pflegegeld: 800 DM
Fahrtkostenersatz: 670 DM
Summe: 88170 DM
"Nach dieser Berechnung besteht ein durch finanzielle Mittel nicht gedeckter Bedarf in Höhe von 5448 DM. Demnach braucht nicht entschieden zu werden, ob von den Kosten für die Heimunterbringung auch solche für die Unterkunft abzuziehen sind, da der nach der SachBezV (= Sachbezugsverordnung; Anm. von uns) anzusetzende Wert geringer wäre. Gegen einen solchen Abzug könnte sprechen, dass dem behinderten Kind wegen einer etwa krankenhausähnlichen Ausgestaltung der Unterbringung kein Wohnwert zufließt." (S. 9 der Entscheidung)
Zusammenfassung
Jedenfalls dann, wenn dem behinderten Erwachsenen neben dem Taschengeld nach dem Bundessozialhilfegesetz keine weiteren Einkünfte (etwa aus der Tätigkeit in einer WfB) zufließen, kann davon ausgegangen werden, dass er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesen Fällen steht den Eltern ein Kinderfreibetrag und damit das volle Kindergeld in Höhe von 270 DM zu. Fließen dem behinderten Erwachsenen dagegen weitere Einkünfte (WfB-Entgelt) zu, so kommt es auf die Höhe dieser Einkünfte an. Der BFH hat offen gelassen, ob bei der Berechnung des Lebensbedarfs von den Heimkosten auch der Wohnwert in Höhe des nach der Sachbezugsverordnung anzusetzenden Wertes abzuziehen ist. Kommt die Differenz zwischen Lebensbedarf und zufließenden Einkünften und Bezügen nahe an diesen Wert heran (für 1999: 4.224 DM/Jahr), so müßte unter Umständen ein Rechtsstreit darüber geführt werden, ob ein Abzug gerechtfertigt ist oder nicht.
Was ist zu tun?
Eltern, deren behinderte Kinder nicht über weitere als die genannten Einkünfte verfügen und die wegen der Verweigerung des Kinderfreibetrages bzw. des nicht mehr gewährten Kindergeldes Klage erhoben und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragt hatten, sollten unter Hinweis auf die Urteile des BFH die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, damit dieses entsprechend der erklärten Rechtsauffassung des höchsten deutschen Finanzgerichts zum Abschluss gebracht werden kann.
Eltern, die zwar keine solche Klage eingereicht hatten, bei denen aber die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, sollten dies unter Beifügung einer entsprechenden Aufstellung und der hierzu gehörenden Nachweise (Bescheide über Sozialleistungen) der Familienkasse anzeigen. Sie bekommen dann nicht nur das Teilkindergeld von 30 DM, sondern das volle ihnen für das Kind zustehende Kindergeld (in der Regel 270 DM monatlich).
(Bernd Masmeier)