Anspruch auf Haushaltshilfe bei Mitaufnahme der haushaltsführenden Person

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23. November 1995 entschieden, dass bei Mitaufnahme der Mutter eines erkrankten Kindes ins Krankenhaus ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe gegeben sein kann, wenn die anderen im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Urteil hat das Aktenzeichen 1 RK 11/95.

Die Mutter zweier kleiner Kinder wurde bei einer stationären Behandlung eines der beiden auf Anraten des Arztes mit in das Krankenhaus aufgenommen. Der Ehemann nahm für diese Zeit unbezahlten Urlaub, um den Haushalt und das zweite (zweijährige) Kind betreuen zu können. Die Krankenkasse weigerte sich, den Verdienstausfall des Vaters an Stelle der Haushaltshilfe zu zahlen, im wesentlichen mit der Begründung, die Gewährung einer Haushaltshilfe sei nach dem Gesetz nur möglich, wenn der haushaltführende Versicherte selbst im Krankenhaus behandelt werde.

Die Krankenkasse verlor in allen drei Instanzen. Das BSG stellte fest, zwar sei im Gesetz tatsächlich nicht geregelt, dass auch bei Mitaufnahme der haushaltführenden Person die Krankenkasse eine Haushaltshilfe stellen müsse. Dies sei allerdings eine "planwidrige Gesetzeslücke", die durch die Rechtsprechung geschlossen werden müsse. Könne die Krankenkasse selbst keine Haushaltshilfe stellen oder bestehe ein Grund, hiervon abzusehen, müssten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe ersetzt werden; handelt es sich hierbei um einen nahen Angehörigen, hat er Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls. Stellt die Krankenkasse - wie im vorliegenden Fall - grundsätzlich keine Haushaltshilfe, kann der Anspruch auch noch nachträglich geltend gemacht werden: dem Versicherten ist es nach Auffassung des BSG nicht zuzumuten, einen Antrag zu stellen, der ohnehin abgelehnt würde.

(Quelle: NDV-RD 6/1996, S. 116 ff.)