In einem Rechtsstreit zwischen einer schwerstbehinderten Frau und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, ob ihr Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe zu gewähren sei, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg zugunsten der schwerstbehinderten Frau entschieden.
Trotz eines von der betreuenden Einrichtung vorgelegten positiven Entwicklungsberichts wurde der Antrag auf ein Kostenanerkenntnis im Rahmen der Eingliederungshilfe negativ entschieden. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe vertrat die Auffassung, er habe bisher Hilfe zur Pflege geleistet; die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe lägen nicht vor. Auch ein amtsärztliches Gutachten, das bestätigte, bei der Hilfe stehe eindeutig die Eingliederungshilfe im Vordergrund, vermochte den Sozialhilfeträger nicht umzustimmen. Ein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid blieb erfolglos, so dass die Frau schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhob. In der inzwischen verstrichenen Zeit hatten die heilpädagogisch orientierten Hilfen der Einrichtung bei der Frau erhebliche Fortschritte bewirkt: hatte sie anfangs noch die überwiegende Zeit im Bett verbracht, nahm sie jetzt im Rollstuhl sitzend an Aktivitäten der Mitbewohner teil, unterstützte Hilfeleistungen wie das Anziehen aktiv und übernahm einige wenige Verrichtungen sogar selbst. Eine Aufnahme in eine Beschäftigungsgruppe der Einrichtung stand kurz bevor.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg kam in seinem Urteil vom 29.01.1999 - Az.: 6 A 135/97 zu dem Ergebnis, dass der Klägerin eine Finanzierung ihrer Unterbringung in der sie betreuenden Einrichtung aus Mitteln der Eingliederungshilfe zustehe. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es u.a. aus: "Die Betreuung der Klägerin beschränkt sich gerade nicht auf den Status quo erhaltende Pflegemaßnahmen. Diese zielgenaue Hilfe kann nur in einer Behinderteneinrichtung, wie sie der Träger der L. vorhält, erbracht werden. ... Pflege ist lediglich ein Bestandteil der ganzheitlichen Förderung, die bei Gesamtbetrachtung aller Hilfemaßnahmen hinter die pädagogischen, erzieherischen, sozialen und beruflichen Elemente der Betreuung der geistig Behinderten in Einrichtungen der Behindertenhilfe zurücktritt." Im Folgenden geht das Gericht auch darauf ein, dass die Klägerin nicht wegen des Nachrangs der Sozialhilfe auf die Inanspruchnahme von Hilfe zur Pflege verwiesen werden könne. Die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI besage eindeutig, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte gegenüber den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht nachrangig seien. Schließlich stellt das Gericht fest, dass der Klägerin ein Wechsel in eine Pflegeeinrichtung auch deshalb nicht zuzumuten sei, "weil reine Pflegeeinrichtungen nach ihrem konzeptionellen Ansatz nicht in der Lage sind, die erforderlichen Eingliederungshilfemaßnahmen zu leisten."
Anmerkung:
Der Urteilstenor bestätigt die Auffassung des Bundesverbandes und anderer Verbände der Behindertenhilfe, dass Eingliederungshilfe mehr ist als nur Hilfe zur Arbeit. Sehr erfreulich ist auch, dass sich das Gericht damit auseinandersetzt, ob auch bei geringen Fortschritten noch davon ausgegangen werden kann, dass die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können. Es führt hierzu aus, dass es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe sein müsse, den Hilfeempfänger vollständig unabhängig von Pflege zu machen; das folge bereits aus dem Gesetzestext, der das Ziel setze, den Behinderten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Schließlich wird ein weiteres Mal (nach dem VGH Baden-Württemberg) anerkannt, dass der § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI auch Bindungswirkung für die Träger der Sozialhilfe entfaltet.
(Bernd Masmeier)