BSHG: Kfz-Beschaffung

Für die Beschaffung eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Förderung der Eingliederung ins Arbeitsleben ist es nicht notwendig, dass mit dem Arbeitslohn die Anschaffungs- und Betriebskosten des Kfz (in etwa) erwirtschaftet werden können. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kfz zu einem regelmäßigen Erreichen des Arbeitsplatzes ermöglicht wird. Bei einem Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der an MS erkrankt ist, kann bei entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen bereits eine Arbeitszeit zwischen 9 und 10 Stunden wöchentlich die Beschaffung eines Kfz rechtfertigen. (BVGU0045)

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 20.06.2000 (Az.: 5 C 43.99) entschieden. Dabei besteht jedoch nicht unbedingt ein Anspruch auf die Beschaffung eines neuen Kfz; der Sozialhilfeträger kann durchaus auch ein geeignetes gebrauchtes Fahrzeug zur Verfügung stellen.

(Quelle: ZfSH/SGB 2001, S. 228 ff.)