Ergänzende Pflegesachleistungen von der Sozialhilfe

Pflegebedürftige, die mit den von der Pflegeversicherung finanzierten Sachleistungen nicht auskommen, haben Anspruch auf ergänzende Pflegesachleistungen zu Lasten der Sozialhilfe. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 15.06.2000 (Az.: 5 C 34.99) klar gestellt. (BVGU0044)

Es hob damit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 13.09.1999 (Az.: 12 L 327/99) auf, nach dem ergänzende Leistungen der Sozialhilfe jedenfalls in den Pflegestufen I und II ausgeschlossen sein sollten. Mangels einer Anordnung des Gesetzgebers erstrecke sich die Deckelung der Leistungen der Pflegeversicherung nicht auf die entsprechenden Sozialhilfeansprüche. Die Gesetzesmaterialien belegten nicht die von der Vorinstanz angenommene Zielrichtung des Pflege-Versicherungsgesetzes, ergänzende Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen.

(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2000, S. 122f.)