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Einem Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativen Grundschule, der ein behindertes Kind zugewiesen ist, kann nicht entgegengehalten werden, dass solche Kosten bei der Beschulung in einer Sonderschule nicht angefallen wären. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) durch Urteil vom 28. April 2005 (Az. 5 C 20.04) entschieden.
Es gab damit dem 1993 geborenen, geistig und körperlich behinderten Kläger Recht. Dieser war durch Bescheid der Schulaufsicht als "sonderschulbedürftig" angesehen, aber auf Wunsch der Eltern eineri ntegrativ unterrichtenden Grundschule zugewiesen worden. Zum Schulbesuch benötigte der Kläger Hilfe vor allem beim Treppensteigen, bei Toilettengängen, beim Ein- und Auspacken von Schulmaterialien, bei der Benutzung von Lernmitteln sowie beim An- und Auskleiden und beim Umziehen zum Sportunterricht.
Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für 20 Wochenstunde zu 16 Euro ab. Die Maßnahme sei mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, weil der Kläger auch in einer Sonderschule ausreichende, nicht die Leistungen eines Integrationshelfers erfordernde sonderpädagogische Förderung erhalten könne.
Dieser Argumentation folgte das BVerwG nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sozialhilfeträger an die Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung eines behinderten Kindes an eine bestimmte Schule gebunden. Der Kläger sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs der Sozialhilfe gehalten gewesen, auf den Besuch der Grundschule zu verzichten, um die Kosten eines Integrationshelfers zu vermeiden. Zwar sei Wünschen von Sozialhilfeberechtigten, die mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien, nicht zu entsprechen. Dies setze allerdings das Bestehen von Alternativen zur Bedarfsdeckung voraus. Daran fehle es hier aber, weil der Kläger keine Sonderschule besuchen konnte, solange er einer Grundschule zugewiesen war.
Katja Kruse
(Stand: 9.12.2005)