Bundesfinanzhof: Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes mit Behinderung

Urteil vom 23.02.2006, Az: III R 65/04

Ist ein volljähriges Kind mit Behinderung auf Kosten des Sozialhilfeträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht und erbringt der Kindergeldberechtigte neben den Leistungen des Sozialhilfeträgers nur geringe eigene Unterhaltsleistungen für das Kind (hier deutlich über 1000 DM im Jahr), so wird es als ermessensfehlerfrei angesehen, wenn die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird. Eine vollständige Abzweigung des Kindergeldes ist hingegen ermessensfehlerhaft.

Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23.02.06 entschieden, dem folgender Lebenssachverhalt zugrunde liegt:
Geklagt hatte der Vater eines 50-jährigen Mannes, der von Kindheit an 100% schwerbehindert und in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung vollstationär untergebracht ist. Das Sozialamt gewährte dem Sohn für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung Eingliederungshilfe. Eine Kostenerstattung wurde vom Vater wegen Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG ( jetzt § 94 Abs. 2 SGB XII) nicht verlangt. Die monatlichen Kosten betrugen im Jahr 2001 3495,75 Euro. Zur Deckung der Kosten erhielt das Sozialamt die Erwerbsunfähigkeitsrente des Sohnes in Höhe von 682,74 Euro und seinen Kostenbeitrag aus den Einnahmen für die Tätigkeit in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung in Höhe von 22,31 Euro. Außerdem verfügte die Familienkasse auf Antrag des Sozialhilfeträgers mit Bescheid vom 21.07.2000 die Auszahlung des Kindergeldes in voller Höhe an diesen (sog. Abzweigung).

Nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Bescheid der Familienkasse, erhob der Vater Klage beim Finanzgericht. Er machte geltend, eine Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs.1 Satz 4 EStG sei nicht zulässig, da er seine Unterhaltspflicht nicht verletzt habe. Zudem erbringe er für seinen Sohn erhebliche zu dessen Lebensführung erforderliche Aufwendungen (z.B. Kauf von Einrichtungsgegenständen, Fahrtkosten, Kosten für Urlaube...). Die Kosten, die er nicht mehr exakt nachweisen könnte, lägen bei deutlich über 1000 DM im Jahr.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der daraufhin vom Vater eingelegten Revision beim Bundesfinanzhof konnte dieser zumindest noch einen Teilerfolg erlangen.

Der Bundesfinanzhof bejahte zwar die Zulässigkeit der Abzweigung mit folgender Begründung:

  • Gemäß § 74 Abs. 1 EStG könne das für ein Kind festgesetzte Kindergeld auch an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewähre, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Der Kläger sei seinem Sohn zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet, da dieser sich nicht selbst unterhalten könne. Dieser Unterhaltspflicht komme er nicht nach. Die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung bleibe auch dann bestehen, wenn der Unterhaltsanspruch wegen der in § 91 Abs.2 BSHG (jetzt § 94 Abs. 2 SGB XII = Begrenzung des Übergangs von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder gegenüber ihren Eltern) normierten Regelung nicht auf den Sozialhilfeträger übergehe. Die Regelung habe lediglich zur Folge, dass der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger ausgeschlossen sei. Die Regelung des § 91 Abs. 2 BSGH (jetzt § 94 Abs. 2 SGB XII) setze voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch bestehe. Es bestehe kein Anlass, § 74 Abs. 1 EStG in den Fällen nicht anzuwenden, in denen zugleich die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 BSHG (jetzt § 94 Abs. 2 SGB XII) vorliegen. Denn der Zweck der genannten Vorschrift, einen Rückgriff des Unterhalt leistenden Sozialhilfeträgers auf den unterhaltspflichtigen Elternteil auszuschließen, werde durch die Abzweigung des Kindergeldes nicht beeinträchtigt.
  • Zweck des § 74 Abs. 1 EStG sei es, das Kindergeld an das Kind oder an eine anstelle des Kindergeldberechtigten Unterhalt leistende Stelle auszuzahlen, wenn dem Kindergeldberechtigten kein kindbedingter Aufwand entstehe. Der Vater sei seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht i.S. des § 74 Abs.1 Satz 1 EStG nachgekommen, da er objektiv und dauerhaft für den wesentlichen Unterhalt, hier laufende Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung der Eingliederungshilfe, nicht aufkomme. Eine Abzweigung setze nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft nicht erfülle oder gar den Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung erfülle. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht komme es nicht an. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG seien auch dann erfüllt, wenn der Kindergeld-berechtigte in geringem Umfang Unterhaltsleistungen erbringe.

Die Auszahlung des Kindergeldes in voller Höhe an den Sozialhilfeträger hielt der Bundesfinanzhof hingegen nicht für ermessensgerecht.

Das Kindergeld solle die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten. Auch geringe Unterhaltsleistungen seien daher bei der Prüfung mit einzubeziehen. Allerdings sei es nach Auffassung des Bundesfinanzhof bei einem erneuten Abzweigungsbescheids durch die Familienkasse nicht ermessensfehlerhaft, den vom Vater geleisteten Betreuungsunterhalt - ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen - pauschal zu berücksichtigen und die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abzuzweigen.

Anmerkung:

Das Urteil ergänzt die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Abzweigung des Kindergeldes. Mit Urteil vom 17.02.04 (Az.: VIII R 58/03) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Abzweigung des vollen Kindergeldes auf den Sozialhilfeträger ermessensgerecht ist, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil eines in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe lebenden Kindes mit Behinderung lediglich Unterhalt für Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 26 Euro monatlich zahlt und keine weiteren (Betreuungs-)Unterhaltsaufwendungen für sein Kind hat (siehe "Wichtige Urteile").

Mit vorliegendem Urteil klärt der Bundesfinanzhof, dass eine vollständige Abzweigung des Kindergeldes nicht in Betracht kommt, wenn der kindergeld-berechtigte Elternteil (Betreuungs-)Unterhaltsaufwendungen für sein in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe lebendes Kind mit Behinderung hat. Bei der Ausübung des Ermessens durch den Sozialhilfeträger, ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist, sind diese (auch eventuell geringen) Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hat im vorliegenden Fall bei den nicht detailliert nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von 1000 DM im Jahr eine pauschale Abzweigung von 50% für ermessensgerecht gehalten. Eltern sollten im konkreten Fall die getätigten Aufwendungen möglichst konkret nachweisen oder glaubhaft machen (siehe Argumentationshilfe zur Abzweigung des Kindergeldes).

Martina Steinke
Referentin für Sozialrecht

(Stand 16.10.06)