Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 17.5.2000 (Az. B 3 P 20/99 R) entschieden, dass das nächtliche Umlagern zur Vermeidung von Druckgeschwüren der Grundpflege zuzuordnen und daher bei der Bestimmung der Pflegestufe zu berücksichtigen ist. Es handle sich dabei nicht um eine Maßnahme der Behandlungspflege, sondern um eine allgemeine Vorsorgemaßnahme wie etwa auch die regelmäßige Körperhygiene zur Vermeidung von Krankheiten. (BSGU0108)
Allerdings stehe eine Einordnung unter der Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen der Rechtsprechung des BSG entgegen, wonach das Zubettgehen mit der Einnahme einer liegenden Position im Bett endet. Zwar werde Hilfe beim Sitzen und Liegen im gesetzlichen Katalog der Verrichtungen nicht genannt; es sei aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einer ausreichenden Berücksichtigung dieses Bedarfs bei den im Gesetz genannten Verrichtungen ausging. Daher sei der Bedarf der Hilfe beim Umlagern unter dem der Hilfe bei der Mobilität einzuordnen.
(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2000, S. 178)