Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass fest mit Gebäuden verbundene Gegenstände auch dann nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu finanzierenden Hilfsmitteln gehören, wenn sie ausgefallene Körperfunktionen ersetzen. Der Ausschluss eines Treppenliftes aus der Leistungspflicht der GKV bleibt damit bestehen, während in der Entscheidung vom 6.8.1998 (Az.: B 3 KR 14/97 R) betont wird, dass im Gegensatz hierzu eine Treppenraupe durchaus als Hilfsmittel der GKV anzusehen ist. (BSGU0106)
Das BSG betont allerdings, der Ausschluss fest installierter Gegenstände als Hilfsmittel der GKV bedeute nicht, dass alle frei beweglichen Gegenstände, die behinderten Menschen Erleichterungen bieten, als solche Hilfsmittel zu qualifizieren seien. Darauf, dass ein Hilfsmittel entweder der Krankenbehandlung diene oder dem Ausgleich einer Behinderung, könne nicht verzichtet werden: "Damit scheiden alle Maßnahmen, die sich im Gegensatz dazu als eine Beseitigung eines den Behinderten störenden äußeren Hemmnisses darstellen, aus dem Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB V (und damit als Hilfsmittel; Anm. d. Red.) aus."
(Quelle: NDV-RD 1/2000, S. 23ff.)
Anmerkung:
Mit dieser Formulierung wird zumindest fraglich, ob Hilfsmittel, die erst die Benutzung eines Autos ermöglichen, wie etwa ein schwenkbarer Autositz oder Rollstuhlbefestigungen, noch in die Leistungspflicht der GKV fallen. Eine ausdrückliche Aussage hierzu trifft die Entscheidung allerdings nicht, weil hierüber nicht zu entscheiden war. Nicht betroffen von dieser Entscheidung ist im übrigen der Clos-o-mat, weil er "elementaren Grundbedürfnissen des täglichen Lebens" dient.