Mit seinem Urteil vom 30.03.2000 (Az.: B 3 P 10/99 R) hat sich das Bundessozialgericht (BSG) zu der Frage geäußert, wann ein nächtlicher Hilfebedarf vorliegt, der die Pflegestufe III der Pflegeversicherung auslösen kann. Dies ist demnach dann der Fall, wenn die Hilfeleistung objektiv zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr notwendig sei, sie also aus pflegerischen Gründen nicht auf Zeitpunkte davor oder danach verschoben werden könne. Dabei reiche es aus, wenn Hilfebedarf bei einer der einschlägigen Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht bestehe. Es komme nicht darauf an, ob der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson hierfür die Nachtruhe unterbreche. Auch sei unerheblich, ob die Hilfeleistung zu feststehenden Zeiten erfolgen müsse oder nicht. (BSGU0105)
Nicht ausreichend sei, dass sich die Pflegeperson in ständiger Rufbereitschaft (etwa wegen der Gefahr epileptischer Anfälle) befinden müsse. Das offen Lassen der Schlafzimmertür zur Kontrolle sei nicht einem Kontrollbesuch gleich zu achten, sondern noch als Ausdruck der allgemeinen Einsatz- und Rufbereitschaft zu werten.
(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2000, S. 130f.)