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Recht und Politik

Wichtige Urteile

Umfang der Behandlungspflege bei künstlicher Beatmung

Ist ein pflegebedürftiger Mensch auf ein ständig zu überwachendes Beatmungsgerät angewiesen, und müssen seine Atemwege regelmäßig von Sekret befreit werden, hat er Anspruch auf 24 Stunden Behandlungspflege pro Tag. Dieser Anspruch umfasst jedoch weder Grundpflege noch hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Leistungen sind von der Pflegekasse sicher zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn alle Leistungen von den gleichen Pflegekräften sicher gestellt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 28.01.1999 (Az.: B 3 KR 4/98 R) entschieden. (BSGU0103)

Zur Begründung führt das BSG aus, es könne sich nur um Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung handeln. Bei dieser habe der Gesetzgeber die Erbringung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI gesetzlich ausgeschlossen. Der Anspruch auf Behandlungspflege sei für 24 Stunden täglich gegeben, da die ständige Überwachung des Beatmungsgerätes dieser zuzuordnen sei. Wenn Krankenhauspflege nicht erforderlich sei, seien diese Kosten auch dann zu übernehmen, wenn sie die in einer Spezialklinik anfallenden überstiegen.

(Quelle: NDV-RD 3/2000, S. 43ff.)