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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.10.1999 eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gefällt, wie gezahltes Pflegegeld sich darauf auswirkt, ob den Eltern in ihrem Haushalt lebender behinderter Erwachsener ein Kindergeld zusteht. Die Finanzämter hatten bislang zwar zugestanden, dass sich der Lebensbedarf eines behinderten Kindes zusätzlich zum normalen Existenzminimum um den Behindertenpauschbetrag erhöht, hatten auf diesen aber gezahltes Pflegegeld angerechnet. (BFHU0010)
Der Bundesfinanzhof hat nun klar gestellt, dass das Pflegegeld nicht mit dem Behindertenpauschbetrag verrechnet werden darf. Bei der Pflege handele es sich um einen eigenständigen Bedarf des behinderten Menschen, der ihm in der Höhe entstehe, in der ihm Pflegegeld zufließt. Wenn die dem behinderten Menschen zufließenden Barmittel (z.B. WfB-Entgelt, EU-Rente) nicht höher sind als das Existenzminimum (2000: 13.500 DM) und der ihm zustehende Behindertenpauschbetrag, so steht den Eltern nach dieser Rechtsprechung Kindergeld zu.
Wer in der Vergangenheit Rechtsmittel eingelegt hat, kann jetzt mit einer Nachzahlung des Kindergeldes rechnen. Ist in der Vergangenheit wegen des Pflegegeldes Kindergeld versagt worden und der Bescheid hierüber bestandskräftig geworden, so sollte unter Hinweis auf das BFH-Urteil erneut Kindergeld beantragt werden. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen VI R 183/97.
(Bernd Masmeier)