BFH: Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 17. Februar 2004 (Az. VIII R 58/03) entschieden, dass bei bestimmten Fallkonstellationen das Kindergeld für ein vollstationär untergebrachtes Kind an den Sozialhilfeträger auszuzahlen ist.

In dem zugrunde liegenden Fall gewährte der Sozialhilfeträger einer im Jahre 1964 geborenen schwerbehinderten Frau Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe. Die Eltern der Frau unterhielten seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Kind und leisteten diesem auch keinen Unterhalt. Der Vater wurde seit dem 1. Januar 2002 in Höhe von monatlich 26 Euro zu den Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen.

Die Familienkasse und der Sozialhilfeträger stritten nunmehr darüber, ob das den Eltern zustehende Kindergeld in Höhe von 154 Euro in vollem Umfang an den Sozialhilfeträger auszuzahlen sei. Die Familienkasse vertrat hierzu den Standpunkt, dass eine Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Einkommenssteuergesetz (EStG) an den Sozialhilfeträger lediglich in Höhe des sozialhilferechtlich festgelegten Unterhaltsbeitrages von 26 Euro in Betracht käme. Sie zahlte das restliche Kindergeld in Höhe von 128 Euro deshalb an den Vater der Heimbewohnerin aus.

Der BFH schloss sich jedoch der Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers an und entschied, dass im Streitfall das Kindergeld in voller Höhe an den Sozialhilfeträger auszuzahlen sei. Zur Begründung führte der BFH aus, dass der erkennbare Zweck des § 74 EStG darin liege, dass dann, wenn der Kindergeldberechtigte keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes trägt, das Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen zugute kommen soll, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Dieser Zweck könne im Streitfall nur dadurch erreicht werden, dass das Kindergeld an den Sozialhilfeträger ausgezahlt werde. Denn dieser komme für den Unterhalt der Heimbewohnerin auf, während der kindergeldberechtigte Vater keine Aufwendungen trage. Der Vater leiste keinen Unterhaltsbeitrag und unterhalte auch seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter, so dass ihm auch keine Kosten für die Kontaktpflege entstünden. Wegen der tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalles müsse das Kindergeld daher in voller Höhe an den Sozialhilfeträger ausgezahlt werden.

Katja Kruse

(Stand: 17. Februar 2004)