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Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat mit Beschluss vom 2.3.2000 klar gestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen eines zu Betreuenden dieser das Recht auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson hat. Das Recht, mit einem Beistand zu erscheinen, sei nicht auf die Abgabe von Erklärungen oder die Vornahme von Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht beschränkt. Es erstrecke sich viel mehr auf alle verfahrensbezogenen Maßnahmen, die den Beteiligten betreffen. (B0041)
(Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2000, S. 185f.)