Behinderte Menschen werden häufig in ihrer Not zur Linderung oder gar Heilung ihres Leidens sich medizinischer Außenseitermethoden unterziehen, deren Kosten von den Krankenkassen nicht ersetzt werden. Sie versuchen dann, ihre Aufwendungen wenigstens als außergewöhnliche Belastung steuermindernd in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Diese Versuche eines Behinderten oder Steuerpflichtigen mit einem Kind, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält, sind nur dann erfolgreich, wenn er ein vor dem Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest vorlegt, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass er krank und die den Aufwendungen zugrunde liegende Art der Behandlung medizinisch angezeigt, ratsam ist. Der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Steuergericht begründet seine Rechtsprechung mit der Überlegung, dass weder der Finanzbeamte noch ein Finanzrichter, sondern nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt die Sachkunde und die notwendige Neutralität besitzt, um die vorgesehene Maßnahme ohne die für den behandelnden Arzt bestehende Gefahr einer Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten objektiv beurteilen zu können. Der Nachweis in dieser Weise sei unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechter Steuervorteile zu verhindern (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Februar 2001 in Bundessteuerblatt II 2001, 543).
(Klaus Naujoks, Richter am Finanzgericht a.D., Krefeld)