Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte sowie der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) sind am 5. April 2006 mit ihrer Verbandsklage gegen das Eisenbahn-Bundesamt vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert. Die Leipziger Richter haben die erstinstanzlichen Urteile des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs damit im Ergebnis bestätigt (Az. 9 C 1.05 und 9 C 2.05).
Hintergrund für die Verbandsklage ist der Umbau des Bahnhofes in Oberkochen (Baden-Württemberg). Der bislang ebenerdig zugängliche Bahnsteig ist nach dem Umbau nur noch über zwei Treppen sowie eine Fußgängerunterführung erreichbar. Der Einbau von Aufzügen soll laut einer Konzernrichtlinie der Deutschen Bahn erst dann erfolgen, wenn die Station täglich von mehr als 1.000 Fahrgästen genutzt wird.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt die Genehmigung des Umbaus nicht gegen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Die Verordnung enthalte keine konkreten Vorgaben hinsichtlich Art, Umfang und zeitlicher Verwirklichung des anzustrebenden barrierefreien Zugangs zu Bahnsteigen. Dies näher festzulegen, habe der Gesetzgeber bewusst den Programmen überlassen, die die Eisenbahnen unter Beteiligung der Behindertenverbände zu erstellen haben. Den Eisenbahnunternehmen stünde dabei ein Spielraum zu. Konkrete Pflichten mit finanziellen Auswirkungen seien durch die gesetzliche Regelung nicht begründet worden.
Der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung sei auch keine Rechtspflicht zu entnehmen, beim Umbau von Stationen, die bislang über einen barrierefreien Zugang verfügten, einen solchen wieder herzustellen, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Die Anwendung der 1.000er-Regel
sei im konkreten Fall des Bahnhofs von Oberkochen ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Behindertenverbände zeigten sich über den Ausgang des Verfahrens enttäuscht. "Das Behindertengleichstellungsgesetz erweist sich damit als zahnloser Tiger", so Katja Kruse, Rechtsexpertin beim Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte. "Statt Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, erlaubt es das Beseitigen eines Bahnsteiges, der bislang für Rollstuhlfahrer/ innen zugänglich und damit barrierefrei war."
Das erstinstanzliche Urteil finden Sie hier: Urteil des VGH Mannheim, Az. 5 S 1410/04