Verbandsklagen sind in der BRD grundsätzlich ausgeschlossen und nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt. Mit der Verbandsklage macht ein Verband keine eigenen Rechte, sondern die Interessen seiner Mitglieder bzw. der Allgemeinheit geltend.
Durch § 13 des am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetzes wird es anerkannten Bundesverbänden
behinderter Menschen erstmals erlaubt, bei Verstößen gegen bestimmte Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes die Verbandsklage zu erheben.
Die Verbandsklage ist nur zulässig, wenn es sich um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt.
Katja Kruse