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Gemeinsames Ziel: Barrierefrei fahren

Behindertenverbände streben bundesweit erste Vereinbarung mit Straßenbahn AG an

Stuttgart. Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte und der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband wollen in Kürze mit der Stuttgarter Straßenbahnen AG über die erste gemeinsame Zielvereinbarung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz verhandeln.

Oft sind es die ganz alltäglichen Dinge, die Menschen mit Behinderungen das Leben erschweren: Geräte wie Waschmaschine, Computer, Videorecorder und Handy, die schwer zu bedienen sind, Informationen, die nicht gehört, gesehen oder verstanden werden können, Geschäfte, Gaststätten, Hotels und öffentliche Verkehrsmittel, die nicht zugänglich sind. In Stuttgart bilden die Tiefbahnsteige des Stadtbahnnetzes Barrieren für Menschen mit Behinderungen, weil sie das Einsteigen in die Bahn erschweren. Seit Mai 2002 können anerkannte Behindertenverbände in solchen Fällen mit Wirtschaftsunternehmen rechtsverbindliche Verträge - sogenannte Zielvereinbarungen- schließen, die festlegen, wie eine barrierefreie Nutzung von Gebäuden, Dienstleistungen und Produkten ermöglicht werden soll.

Als barrierefrei gelten nach dem Behindertengleichstellungsgesetz die Lebensbereiche, die Menschen mit Behinderungen in allgemein üblicher Weise und ohne fremde Hilfe nutzen können. Für die Betroffenen kann die Barrierefreiheit ihres Umfeldes große Erleichterungen im Alltag bewirken. Der Umbau der Stuttgarter Tiefbahnsteige in barrierefreie Hochbahnsteige ermöglicht es beispielsweise Menschen, die auf Gehhilfen oder Rollstühle angewiesen sind, die Stadtbahn ohne fremde Hilfe zu benutzen. Auch Eltern mit Kinderwagen und alte Menschen profitieren von der Maßnahme. "Unser Ziel ist es, einen rechtlich verbindlichen Zeitplan für den Umbau der noch vorhandenen Tiefbahnsteige festzulegen", erläutert der Geschäftsführer des Körperbehinderten-Verein Stuttgart, Werner Bitz, die Intention der angestrebten Zielvereinbarung.

Zielvereinbarungen sind zivilrechtliche Verträge, in denen die Vertragspartner alles regeln können, was ihnen in Bezug auf Barrierefreiheit wichtig erscheint. Die Vereinbarungen können Behindertenverbände abschließen, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung anerkannt werden. Zielvereinbarungen sind rechtlich verbindlich und können sogar Vertragsstrafen vorsehen. Auch Unternehmen können Interesse am Abschluss von Zielvereinbarungen haben, da sie durch barrierefreie Produkte und Dienstleistungen ihren Kunden den Alltag erleichtern und damit ihre Marktchancen verbessern.

Katja Kruse

(Stand: Juli 2003)