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Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz sieht Anhörungsrechte für Menschen mit Behinderungen vor

Durch das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist unter anderem auch eine Vorschrift des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) geändert worden. Mit dem GVFG gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen in Höhe von jährlich 1,66 Mrd. Euro für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden. Nach dem GVFG kann beispielsweise der Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen sowie von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen gefördert werden. Ferner zählen die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen, von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen zu den Vorhaben, die die Länder durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern können.

In § 3 GVFG ist nunmehr vorgesehen, dass bei der Planung derartiger Vorhaben die Belange behinderter und mobilitätseingeschränkter Menschen stärker als bisher zu berücksichtigen sind. Die betreffende Vorschrift bestimmt: "Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 Behindertengleichstellungsgesetz anzuhören."

Zu den genannten Verbänden nach § 5 BGG gehören zur Zeit neben dem Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte 20 weitere bundesweite Organisationen behinderter Menschen, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung anerkannt wurden. Die anerkannten Bundesverbände können die Anhörung bei der Vorhabenplanung für Maßnahmen, die durch das GVFG gefördert werden, auch ihren Untergliederungen, also beispielsweise den Ortsvereinen, übertragen.

Von dieser Möglichkeit hat der Bundesverband bereits einige Male Gebrauch gemacht, weil es sinnvoll erscheint, bei regionalen Planungsvorhaben die auf der entsprechenden Organisationsebene tätigen Verbandsfachleute einzubeziehen. Im übrigen ist der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte auch aufgrund seiner beschränkten personellen und zeitlichen Kapazitäten nicht in der Lage, zum "Bau eines Radweges entlang der Denkmalstraße in Waldbröl" (Nordrhein-Westfalen) oder zur Planung einer "Innerörtlichen Hauptverkehrsstraße in Boffzen" (Niedersachsen) Stellung zu nehmen. Selbstverständlich gewährt der Bundesverband den Mitgliedsorganisationen, die das Anhörungsrecht nach § 3 GVFG wahrnehmen wollen, jedoch rechtliche und fachliche Unterstützung.

Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass die neue Bestimmung des GVFG Gemeinden dazu veranlassen könnte, kommunale Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte einzusetzen. Verfügt eine Gebietskörperschaft nämlich nicht über derartige Institutionen, muss sie jedes Mal bei den oben erwähnten 21 anerkannten Organisationen behinderter Menschen anfragen, ob diese von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen wollen. Dies ist natürlich mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, den sich sicherlich so manche Gemeinde gerne ersparen würde. Ortsvereinen, die sich bislang vergeblich für einen kommunalen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeirat eingesetzt haben, ist daher zu empfehlen, ihrer Forderung unter Hinweis auf § 3 GVFG Nachdruck zu verleihen.

Wer das Thema vertiefen möchte, sollte sich die Broschüre "Leitfaden Barrierefreiheit im ÖPNV" beim Sozialverband VdK Deutschland e.V., Wurzerstr. 4a, 53175 Bonn, kontakt@vdk.de bestellen.

Katja Kruse

(Stand: Juli 2003)