Viele gesetzliche Krankenkassen haben bereits am Jahresanfang angekündigt, in den nächsten Monaten von ihren Mitgliedern einen monatlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 Euro erheben zu wollen (so bereits die DAK, KKH Allianz, BKK Gesundheit, ktp BKK, BKK Westfalen-Lippe). Da auch bei den anderen Krankenkassen große finanzielle Defizite bestehen, muss davon ausgegangen werden, dass auch diese Kassen den Zusatzbeitrag, der im übrigen von den Versicherten ohne eine individuelle Einkommensprüfung zu entrichten ist, erheben werden. Möglich gemacht hat dies die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesundheitsreform, das sogenannte GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz.
Der bvkm e.V. und andere Behindertenverbände konnten bei den Beratungen zu der Gesundheitsreform aber erreichen, dass Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII diesen Zusatzbeitrag nicht zahlen müssen. Dies ist in § 32 Abs. 4 SGB XII gesetzlich verankert. Nach dieser Vorschrift, die für Menschen, welche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, entsprechend anwendbar ist, muss der Zusatzbeitrag durch die Sozialhilfeträger übernommen werden. Leider gilt diese Regelung für den Personenkreis, der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhält, nicht.
Sofern die Krankenkasse mitteilt, den Zusatzbeitrag erheben zu wollen, sollte daher auf diese im Gesetz vorgesehene Befreiung von der Zahlungspflicht hingewiesen werden.
Sebastian Tenbergen
Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik