bvkm.de

Sie befinden sich hier:

Recht und Politik

Initiativen

Startseite

Bundesverband

Standpunkte

Landesverbände
und Mitglieds-
organisationen

Clubs und Gruppen

Recht und Politik

Pränataldiagnostik

Mädchen und junge Frauen

Frauen und Männer

Mütter

Bücher und Broschüren

Zeitschriften

Veranstaltungen

Presse

Forum

Lexikon

Links

Mitgliedschaft

Kontakt

Impressum

Links &
Hinweise

Zwei Rollstühle in einem Bus

Rechtsfrage der Woche

Das Persönliche Budget

Vererben zugunsten behinderter Menschen

Mein Kind ist behindert - diese Hilfen gibt es

Steuermerkblatt 2009/2010

Merkblatt zur Grundsicherung

Darstellung ändern:

Nur Text

verkleinern

vergrößern

Recht und Politik

Initiativen

Grundsicherungsberechtigte haben Anspruch auf kostenlose Beförderung

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, können beim Versorgungsamt für 60 EUR jährlich eine Wertmarke kaufen und damit öffentliche Nahverkehrsmittel unentgeltlich nutzen. Ist das Merkzeichen "H" (für "hilflos") oder "Bl" (für "blind") eingetragen, wird die Wertmarke auf Antrag unentgeltlich abgegeben. Kostenlos wird die Wertmarke ferner dann ausgegeben, wenn der zur unentgeltlichen Beförderung berechtigte schwerbehinderte Mensch für den laufenden Lebensunterhalt Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht (§ 145 Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX). Die Bezieher von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz werden in der betreffenden Vorschrift nicht erwähnt, obwohl es sich bei der Grundsicherung um eine fürsorgeähnliche Leistung handelt, die ebenso wie die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des BSHG zur Sicherung des Lebensunterhalts dient.

Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) daher mit Schreiben vom 7. Februar 2003 darauf hingewiesen, dass die oben genannte Vorschrift Grundsicherungsberechtigte miterfassen müsste. Das BMGS teilte daraufhin mit, dass es die Auffassung des Bundesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte teile. Es liege hier eine Gesetzeslücke vor, die durch die entsprechende Anwendung der Regelung auf die Bezieher von Grundsicherungsleistungen zu schließen sei. Die Ministerien und Senatsverwaltungen für Arbeit und Soziales der Länder wurden in einem Rundschreiben vom 23.12.2002 auf diese Rechtsauffassung des BMGS hingewiesen. Das BMGS beabsichtigt, bei nächster Gelegenheit eine Änderung bzw. Klarstellung im Gesetzestext herbeizuführen.

Katja Kruse

(Stand: Februar 2003)