bvkm.de

Sie befinden sich hier:

Recht und Politik

Initiativen

Startseite

Bundesverband

Standpunkte

Landesverbände
und Mitglieds-
organisationen

Clubs und Gruppen

Recht und Politik

Pränataldiagnostik

Mädchen und junge Frauen

Frauen und Männer

Mütter

Bücher und Broschüren

Zeitschriften

Veranstaltungen

Presse

Forum

Lexikon

Links

Mitgliedschaft

Kontakt

Impressum

Links &
Hinweise

Zwei Rollstühle in einem Bus

Rechtsfrage der Woche

Das Persönliche Budget

Vererben zugunsten behinderter Menschen

Mein Kind ist behindert - diese Hilfen gibt es

Steuermerkblatt 2009/2010

Merkblatt zur Grundsicherung

Darstellung ändern:

Nur Text

verkleinern

vergrößern

Recht und Politik

Initiativen

Führen von E-Rollis ist ab Juli 2004 ohne Ausnahmegenehmigung möglich

Der Bundesrat hat am 11. Juni 2004 der Änderung des § 10 Absatz 3 Fahrerlaubnisverordnung zugestimmt. Die Vorschrift lautete bislang wie folgt: "Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre." Aufgrund dieser Regelung war es Kindern und Jugendlichen vor Vollendung des 15. Lebensjahrs grundsätzlich verboten, ihren E-Rolli im öffentlichen Verkehrsraum (wozu auch die Bürgersteige zählen) zu führen. Denn bei E-Rollis handelt es sich um sogenannte "motorisierte Krankenfahrstühle", die ebenso wie Pkws und Motorräder zur Gruppe der Kraftfahrzeuge gehören. Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, bedurften daher einer Ausnahmegenehmigung, wenn sie mit ihrem E-Rolli am Straßenverkehr teilnehmen wollten.

Ab Juli 2004 wird mit diesen bürokratischen Hürden nun endlich Schluss sein, weil die Vorschrift um folgenden Satz 2 ergänzt wurde: "Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen." Die Änderung ist als großer Erfolg für die Aktivitäten des Bundesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte zu werten, unter dessen Federführung bereits im Oktober 2002 eine Initiative zur Abschaffung des Mindestalters für das Führen von E-Rollis gestartet wurde. Ein erster Etappensieg der Initiative konnte bereits im Dezember 2003 verbucht werden, als das Bundesverkehrsministerium einen Referentenentwurf zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vorlegte, in dem die Abschaffung des Mindestalters für das Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h vorgesehen war. Eine Beschränkung auf 6 km/h-Rollstühle (dies entspricht Schrittgeschwindigkeit) hätte jedoch die Integration behinderter Kinder in den Kreis gleichaltriger nicht behinderter Kinder beeinträchtigt. Benötigt ein behinderter Jugendlicher nämlich erheblich mehr Zeit, um etwa die beim Spielen üblichen Strecken zurück zu legen, so ist nach aller Lebenserfahrung die Bereitschaft seiner Altersgenossen, ihn teilnehmen zu lassen, sehr begrenzt. Von Kindern kann insoweit nicht das Maß an Toleranz und Rücksichtnahme erwartet werden, das die Gesellschaft bei Erwachsenen voraussetzt. Die neun Verbände behinderter Kinder, die sich für die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung eingesetzt haben, plädierten daher von Anfang an dafür, das Mindestalter für das Führen von 10 km/h-Rollstühlen abzuschaffen. Mit dieser Forderung konnten sich die Verbände letztlich erfolgreich durchsetzen.

Die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies wird voraussichtlich in der ersten Julihälfte sein. Durch die Abschaffung des Mindestalters wird die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für Kinder, die zu ihrer Fortbewegung auf einen E-Rolli angewiesen sind, in Zukunft wesentlich erleichtert.

Katja Kruse (Stand: 26.06.2004)