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Aktuelle Urteile

Anspruch auf Kfz-Betriebskostenhilfe

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.Mai 2007, Az.: L 8 SO 20/07 ER

Wer als Mensch mit Behinderung zur Teilnahme am Leben in der Gemein-schaft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, hat, soweit ein solches Fahr-zeug zur Verfügung steht, im Rahmen des Erforderlichen einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten aus Mitteln der Sozialhilfe.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer 44-jährigen Frau mit multipler Sklerose entschieden, die Eigentümerin eines Kraft-fahrzeugs ist. In ihrem Schwerbehindertenausweis (GdB 80) sind die Merkzei-chen G, aG, RF und B eingetragen. Aufgrund ihrer Behinderung ist sie nur noch in der Lage, mit Gehhilfen über eine Wegstrecke von etwa hundert Metern zu gehen; das Erreichen einer etwa 500 Meter entfernt liegenden Bushaltestelle ist ihr nicht mehr möglich. Sie ist auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahr-zeuges angewiesen. Die Frau bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

In den Jahren 1993 bis 2004 hatte die Frau eine „Mobilitätshilfe“ nach den Vor-schriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) iVm den Richtlinien des Land-kreises G. erhalten, zuletzt je Quartal 153,39 €. Anfang Januar 2005 wurde die Richtlinie dahingehend geändert, dass entsprechende Zahlungen zukünftig nur erbracht würden, wenn im Haushalt kein Pkw zur Verfügung stehe. Mitte De-zember 2005 beantragte sie Kraftfahrzeughilfe in Form der Übernahme der Be-triebskosten für ihren PKW. Das Sozialamt lehnte die Übernahme mit der Be-gründung ab, dass nach Änderung der Richtlinie ein Anspruch auf „Mobilitätshil-fe“ nicht mehr bestehe, da sie über ein Pkw verfüge. Entsprechende Leistungen würden nur gewährt, sofern kein Pkw vorhanden sei. Im Übrigen sei die regel-mäßige Benutzung des Autos nicht nachgewiesen.

Nach erfolglosem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht legte die Frau (im Folgenden Antragstellerin genannt) erfolgreich Beschwerde vor dem Landessozialgericht ein, dass seine Entscheidung wie folgt begründete:

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten. Es handele sich dabei um eine Leistung der Eingliederungshilfe, die gerade das Vorhandensein eines Kraftfahrzeuges beim Menschen mit Behinderung voraus-setze. Die von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Mobilitäts-Richtlinie verstoße daher als Verwaltungsvorschrift gegen geltendes Recht und sei unwirk-sam.

Die Übernahme der Betriebskosten sei eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, mit dem Ziel, dem Menschen mit Behinderung den Kontakt zu seiner sozialen Umwelt zu erhalten und ihm die Teilnahme auch am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen.

Die Antragstellerin sei wegen ihrer Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen Sie benötige das Auto zur Aufrechterhaltung ihrer sozialen und kulturellen Kontakte. Sie dürfe nicht allein darauf verwiesen werden, Besuch zu Hause zu empfangen. Teilhabe am Leben in der Gesell-schaft bedeute auch, Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu verschaf-fen, Bekannte, Verwandte und Freunde zu besuchen. Hierbei könne es nicht darauf ankommen, ob dieser Bedarf mehrfach in der Woche auftrete. Denn der Begriff „regelmäßige Benutzung“ sei erfüllt, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt werde. Dieser Häufigkeitsgrad sei anzunehmen, wenn der behinderte Mensch mit Behinderung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen sei. Er müsse die Möglichkeit haben, jederzeit von sei-nem Teilhaberecht Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für seine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben Der Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen diene der Geselligkeit, der Unterhaltung und auch kulturellen Zwecken.

Gehe man von einem Ermessenspielraum des Sozialamtes aus, habe sich die-ser im vorliegenden Fall jedoch auf Null reduziert, mit der Folge, dass die Be-triebskosten vom Sozialamt zu gewähren seien.

Anmerkung:

Ende 2006 hatte das Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig Holstein mit Urteil vom 26. Oktober 2006 entschieden, dass der Sozialhilfeträger Kfz-Betriebskosten unabhängig von der Frage zu gewähren hat, ob die Antragstelle-rin auf die Benutzung des Kfz zur Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen ist. Mit dem Beschluss des LSG Schleswig-Holstein wird diese Rechtsprechung bestä-tigt.

Abweichend vom VG Schleswig-Holstein (47,57 € monatlich) gewährt das LSG im vorliegenden Fall eine höhere monatliche Betriebskostenpauschale. Es führt dazu aus, dass Betriebskosten neben den laufenden Kosten auch die Kosten für Versicherung und Steuer umfasse. Da die Antragstellerin die Betriebskosten nicht näher erläutert habe und Kfz-Steuer wegen ihrer Steuerbefreiung nicht an-fallen dürften, habe das Gericht im Wege der Schätzung (ca. 250 km je 0,30 € pro Monat) einen monatlichen Betrag von 75,00 € zugrunde gelegt.

Martina Steinke