Die Konduktive Förderung nach Petö kann nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom September 2009 eine Leistung der Eingliederungshilfe und damit vom Sozialhilfeträger zu finanzieren sein. Dies geht aus dem Terminbericht des BSG vom 30. September 2009 hervor. Die schriftliche Urteilsbegründung war bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.
Bei der in Ungarn entwickelten Konduktiven Förderung nach Petö handelt es sich um eine Komplexbehandlung, die sowohl pädagogische bzw. heilpädagogische als auch funktionell therapeutisch orientierte Aspekte umfasst. Aufgrund dieser verschiedenen Behandlungsansätze ist die rechtliche Einordnung der Konduktiven Förderung in das zergliederte deutsche Sozialleistungssystem problematisch.
Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde:
Der Kläger ist 1998 geboren und leidet an einer schwerwiegenden Cerebralparese. Er wurde im Herbst 2004 eingeschult und beantragte für den Monat August bei dem beklagten Sozialhilfeträger eine Petö-Block-Therapie als Eingliederungshilfe im Rahmen seines Schulbesuchs in einer behindertengerecht eingerichteten Gemeinschaftsschule. Der Antrag wurde mit Bescheid vom Mai 2005 abgelehnt. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos.
Auch vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg, das in erster Instanz mit dem Fall befasst war, hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Ansicht des SG handelt es sich bei der Konduktiven Förderung nach Petö ihrer Zielrichtung nach im Schwerpunkt um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Petö-Therapie setze unmittelbar an der Behinderung an, indem sie durch ein positives Einwirken auf die gesamte Persönlichkeit des Klägers dessen behinderungsbedingte Einschränkungen unmittelbar zu therapieren versuche. Die Petö-Therapie sei nach alldem darauf ausgerichtet, das Krankheitsbild der Behinderung selbst zu bessern. Es gehe bei der Petö-Therapie ihrer Zielsetzung nach nicht in erster Linie darum, lediglich Auswirkungen der Behinderung auf die allgemeine Lebensgestaltung aufzufangen oder eine behindertengerechte Gesundheitsförderung zu leisten. Deswegen verliere auch der Umstand an Bedeutung, dass für die Therapie vorwiegend pädagogische Mittel eingesetzt würden.
Eine Übernahme der Kosten für medizinische Leistungen scheitere an § 54 Absatz 1 Satz 2 SGB XII. Nach dieser Vorschrift könnten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom Sozialhilfeträger nur übernommen werden, wenn sie zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehörten. Dies sei bei der Petö-Therapie nicht der Fall, weil sie nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht als verordnungsfähiges Heilmittel anerkannt sei.
Das Bundessozialgericht sah die Sache anders. Im Terminbericht des BSG heißt es, dass eine Erstattung der Kosten für die im August 2005 durchgeführte "Petö-Block-Therapie" auf der Grundlage der §§ 53 Absatz 1, 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung in Betracht komme, soweit die Maßnahme erforderlich und geeignet sei, dem Kläger den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Insoweit sei eine konkrete, individuelle Prüfung erforderlich. Bei der "Petö-Therapie" handele es sich zwar um ein nicht anerkanntes und ausgeschlossenes Heilmittel im Sinne des SGB V, das als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nach § 54 Absatz 1 Satz 2 SGB XII im Rahmen der Eingliederungshilfe ebenfalls nicht erbracht werden dürfe. Jedoch sei die "Petö-Therapie" eine Maßnahme mit sowohl therapeutischen als auch heilpädagogischen Elementen, so dass sich nach ihrer Zweckbestimmung medizinische und soziale Teilhabeaspekte überschnitten. Sie komme deshalb auch als notwendige Leistung der sozialen Rehabilitation in Betracht.
Katja Kruse
Referentin für Sozialrecht
(Stand: 25.11.2009)