Stellungnahme zu Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit vorgeburtlicher Diagnostik

Netzwerk gegen Selektion durch Pränataldiagnostik

I. Ärztliche Aufklärungspflicht vor pränataler Diagnostik

Nach geltendem Recht ist vor jeder diagnostischen und therapeutischen Maßnahme eine ärztliche Aufklärung und die Zustimmung der Betroffenen erforderlich.

Unsere Erfahrung mit der Anwendung pränataldiagnostischer Methoden zeigt, daß diese Aufklärungspflicht häufig nicht eingehalten wird. Einer neueren Untersuchung zufolge wird in mehr als der Hälfte der Fälle ein sogenannter Tripletests vorgenommen, ohne daß die schwangere Frau vor der Blutentnahme darüber informiert wurde. Der Einsatz des Ultraschalls wird in den allermeisten Fällen von Ärztinnen und Ärzten gar nicht als aufklärungs- und zustimmungspflichtig angesehen, weil Ultraschalluntersuchungen in den Mutterschaftsrichtlinien verbindlich vorgesehen sind. Schon die erste dieser vorgeschriebenen Untersuchungen dient aber nicht allein der Gesunderhaltung von Mutter und Kind in der Schwangerschaft. Im Ultraschallbild wird vielmehr auch nach Auffälligkeiten gefahndet (dem sogenannten Nackenödem als einem möglichen Hinweis auf ein Down Syndrom), für die es keine Therapie gibt. In der Regel wird auch der zweite vorgeschriebene Ultraschall, mit dem gezielt nach Fehlbildungen gesucht wird, als Teil der allgemeinen Vorsorge vorgenommen, ohne daß die Zustimmung der Frau eingeholt wird. Nicht selten kommt es auch vor, daß eine schwangere Frau über 35 ohne weitere Aufklärung an eine Klinik zur Fruchtwasserentnahme überwiesen wird.

Bei einer Diagnostik, die überwiegend nach nichttherapierbaren Schädigungen sucht und vor die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerchaftsabbruch stellen kann, ist eine Aufklärungs- und Zustimmungspflicht aber zwingend geboten. Die Aufklärung sollte umfassend, nachprüfbar und rechtzeitig sein. Es ist Aufgabe der ärztlichen Standesorganisationen, Inhalte und Form der Aufklärung vor Anwendung pränataldiagnostischer Methoden und Techniken in Standards differenziert zu beschreiben.

Die Aufklärung vor pränataler Diagnostik sollte folgende Elemente enthalten:

  • Erklärung der Technik und ihrer Anwendung
  • Informationen über die Möglichkeiten und Grenzen der Diagnostik und das Fehlen von Therapieangeboten
  • Informationen über die untersuchungsbedingten Risiken
  • Ansprechen der Konsequenz eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs
  • Hinweis, daß ein Abbruch in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft durch Einleitung einer Geburt erfolgt
  • Hinweis auf eventuell uneindeutige Ergebnisse, die weitere Untersuchungen nach sich ziehen können
  • Hinweis auf die ethische Problematik vorgeburtlicher Diagnostik Empfehlung, bei weitergehenden Fragen und Konflikten psychosoziale Beratung und andere Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen
  • Nennen von Beratungsstellen im Wohnumfeld, die unabhängig von den Anbietern der vorgeburtlichen Diagnostik arbeiten.

Zu der Festlegung von Standards für die ärztliche Aufklärung vor Anwendung der selektiven Diagnostik gehört außerdem:

Zwischen ärztlicher Aufklärung und der Anwendung der Methoden muß eine Frist liegen, die der schwangeren Frau erlaubt, die verschiedenen Aspekte des Problems zu überdenken und sich auf dieser Grundlage für oder gegen die Inanspruchnahme von Pränataldiagnostik zu entscheiden.

Inhalte und Form der Aufklärung müssen für die schwangeren Frauen, für die Standesorganisationen und für andere mit der Thematik befaßten Gruppen überprüfbar sein.

Die Kompetenzen und Qualifikationen, die für eine solche umfassende Aufklärung erforderlich sind, sind zu beschreiben und die Anbieter dahingehend zu überprüfen.

II. Recht auf psychosoziale Beratung im Kontext vorgeburtlicher Diagnostik

Die so beschriebene ärztliche Aufklärung soll das Problemfeld erschließen und auf ein weiterführendes Unterstützungs- und Hilfesystem hinweisen. Dazu gehören psychosoziale Beratung, Angebote von Hebammen, weiterführende medizinische Angebote, seelsorgerliche Unterstützung, Selbsthilfegruppen.

Die schwangere Frau hat die Freiheit zu entscheiden, ob und welche weiterführenden Angebote sie in Anspruch nimmt.

Psychosoziale Beratung ist ein eigenständiger und unverzichtbarer Teil dieses vielfältigen Angebots. In der Beratung werden die Informationen, die die schwangere Frau durch die ärztliche Aufklärung und aus anderen Quellen erhalten hat, in Beziehung gesetzt zu den Gefühlen, den Wertungen und den Lebensperspektiven der Frau und gegebenenfalls ihres Partners. Beratung dient dazu, die Handlungskompetenz der Ratsuchenden zu erweitern, ihre Selbstbestimmung zu fördern und ihre Entscheidungsfähigkeit zu stärken.

Psychosoziale Beratung ist professionelles Handeln mit eigenen Ausbildungsgängen, einem eigenen Setting und einem spezifischen methodischen Handwerkszeug. Sie kann von den aufklärenden Ärzten und Ärztinnen deshalb nicht nebenbei mitversehen werden. Psychosoziale Beratung sollte an einer von den Anbietern vorgeburtlicher Diagnostik unabhängigen Stelle stattfinden, um einer Vermischung mit wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, professionspolitischen und in zunehmendem Maße haftungsrechtlichen Interessen vorzubeugen.

Eine schwangere Frau hat ein Recht auf Beratung vor vorgeburtlicher Diagnostik, das aus § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) abgeleitet werden kann. Danach hat jede Frau und jeder Mann das Recht, sich in allen Fragen, die mit einer Schwangerschaft verbunden sind, beraten zu lassen. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz nimmt die Länder in die Pflicht, daß sie ein ausreichendes wohnortnahes und plurales Beratungsnetz sicherstellen (§ 3 bzw. 7 SchKG).

Magdeburg, 7. Februar 1997